§ 220 Fälligkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 167
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Nach Gewicht
- VG Schwerin, 28.02.2023 – 4 A 1679/18 SNZitiert von 2
- BFH, 04.05.2004 – VII R 45/03Zitiert von 17
- OVG Thüringen, 09.11.2021 – 4 EO 630/21Zitiert von 2
- BGH, 06.12.2012 – VII ZR 189/10Auswirkungen der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens auf SteuerforderungenZitiert von 1
- OLG Celle, 21.03.2006 – 14 U 182/05Zitiert von 1
- BFH, 04.02.2005 – VII R 20/04Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 27.02.2026 – 6 LA 140/24
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
- BFH, 27.08.2025 – II R 50/21(Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 220 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/220#abs-1 (1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/220#abs-2 (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.