§ 220 Fälligkeit
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/220#abs-1 (1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/220#abs-2 (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.
Wird zitiert von 184 Entscheidungen zu § 220 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 28.02.2023 – 4 A 1679/18 SNZitiert von 2
- BFH, 14.03.1989 – VII R 152/85Zitiert von 7
- BFH, 04.05.2004 – VII R 45/03Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Fälligkeit vor Verfahrenseröffnung entstandener Steuerforderungen zur Aufrechnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Thüringen, 09.11.2021 – 4 EO 630/21Zitiert von 2
- BGH, 06.12.2012 – VII ZR 189/10Auswirkungen der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens auf SteuerforderungenZitiert von 1
- BFH, 18.07.2000 – VII R 32/99, VII R 33/99Einkommensteuer: Erstmalige Fälligkeit des festgesetzten Einkommensteueranspruchs bei Anforderung der Steuer als Abschlusszahlung in einer Anrechnungsverfügung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.09.2026 – 4 B 566/25Löschung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit bei Überschuldung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Schleswig, 27.02.2026 – 6 LA 140/24
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 220 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.