Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 220 Fälligkeit

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen167 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/220#abs-1 (1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/220#abs-2 (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

§ 219 § 221